AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
der ITW Befestigungssysteme GmbH (im Folgenden „ITW“ genannt)
§ 1 GELTUNGSBEREICH
§ 2 REPARATURBEDINGUNGEN / FOS-BEDINGUNGEN
(1) Für Reparaturaufträge gegenüber ITW gelten ergänzend die Reparaturbedin- gungen von ITW, die unter www.itw-befestigungssysteme.de aufgeführt sind.
(2) Für FOS-Kunden gelten darüber hinaus ergänzend die FOS-Service- Bedingungen, die unter www.itw-befestigungssysteme.de aufgeführt sind.
(3) Die Regularien der Reparaturbedingungen von ITW sowie der FOS-Service- Bedingungen von ITW gehen – soweit sie Punkte der allgemeinen Lieferbedingungen von ITW betreffen und Abweichungen hiervon vorsehen – ausdrücklich vor. Ansonsten gelten die allgemeinen Lieferbedingungen von ITW.
§ 3 ANGEBOT / ANNAHME
(1) Werbung, Angebote unserer Mitarbeiter, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sowie sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.
(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber ITW ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.
§ 4 PREISE
(1) Alle unsere Preise gelten ab Lager, auch wenn eine Lieferung durch ITW verein- bart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Lager von ITW. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.
(2) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem; diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 ZAHLUNG
(3) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen ITW und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit ITW ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach unwiderruflicher Einlösung durch ITW als Erfüllung der Zahlung.
(4) Im Rahmen von vertraglichen Absprachen, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt haben, ist ITW berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende nachweisbare Rohstoffpreis- und/oder Lohnkosten-erhöhungen anteilsmäßig auf den Artikel, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung an den Kunden weiter zu belasten. Der Kunde erklärt mit der Bestellung diesbezüglich sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 6 INKASSO / ABSCHLUSSVOLLMACHT
Dem Kunden ist bekannt, dass Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter von ITW weder eine Inkasso- noch eine Abschlussvollmacht besitzen.
§ 7 MUSTER
(3) Bei einer Fristüberschreitung von 10 Tagen gilt bei Musterlieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen von ITW.
(2) Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes ist ITW berechtigt, ein zusätzliches Entgelt zu berechnen. Der Mindermengenzuschlag beträgt in diesem Fall pauschal € 20,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
ITW ist berechtigt, auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der aktuell gel- tenden Version, Gebühren dem Kunden zu berechnen. Eine Berechnung dieser Ge- bühren entfällt lediglich dann, wenn der Kunde nachweist, dass er die Voraussetzun- gen für den Entfall dieser Gebühren bei ITW erfüllt.
§ 11 BERATUNGSLEISTUNGEN
Etwaige Planungs- und/oder Beratungsleistungen von ITW werden nach bestem Wissen von ITW gegeben, ohne jeglichen rechtsverbindlichen Inhalt. Sie stellen keine eigenständigen Garantien und/oder Zusagen dar. Der Kunde verpflichtet sich, selbst vor der Bestellung zu prüfen, ob die Waren von ITW für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke geeignet sind. Eine rechtsverbindliche Fachberatung ist nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und ITW gegeben.
Wenn die Lieferung infolge von ITW schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Bedienungsanleitungen und Wartungshinweise – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 19, 21, 24 dieser Bedingungen.
§ 12 VERWENDUNG VON BILDMATERIAL, ABBILDUNGEN, ZEICHNUNGEN etc.
Die Verwendung von Bildmaterial, Abbildungen, Zeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von ITW gestattet. Insbesondere bei der Verwendung von Abbildungen, die kein Eigentum von ITW sind, wird eine Haftung durch ITW ausgeschlossen.
§ 13 LIEFERUNG
(5) Entsteht dem Kunden wegen einer von ITW verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit ITW verbindlich vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Liefe- rung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet § 21 dieser Bedingungen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 14 HÖHERE GEWALT
Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins/Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich eventuell abzeichnende Verzögerungen wird ITW dem Kunden unverzüglich mitteilen.
§ 15 INHALT DER LIEFERUNG
ITW ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und der übliche Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen für den Kunden in zumutbarer Weise ausfallen.
Sowie der Kunde gegenüber ITW Muster freigibt, sind sämtliche Lieferungen / Leistungen von ITW, die die Vorgabe des Musters erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.
Als Verwendungszweck zwischen dem Kunden und ITW ist der in der Auftragsbestätigung von ITW bestätigte Verwendungszweck vereinbart.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurde oder der Gegenstand der Lieferung in anderen Materialen eingebaut wurde. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Verbindung dem Gebrauch entspricht, der von Anfang an schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall sind bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Begutachtung nicht erkennbare Mängel die gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.
(7) Weitere Ansprüche aus der Mängelhaftung bestimmen sich ausschließlich nach den Regelungen gemäß §§ 20 und 22 dieser Bedingungen.
§ 19 EIGENTUMSVORBEHALT
b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kun- den, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum von ITW steht.
(5) ITW verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert). In diesem Fall wird ITW auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, bis der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).
§ 20 SCHADENSERSATZ
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
– im Rahmen einer Garantiezusage,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ITW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 21 EXPORT
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches er die Produkte einführt, zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingeführten Produkte keine Rechtsverletzung der Gesetze in diesem Land darstellen.
(2) Der Kunde hat die hierfür ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vollkommen selbständig einzuholen.
§ 22 VERJÄHRUNG
(1) Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 20 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
(2) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(3) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß § 20 dieser Bedingungen.
§ 23 DATENSCHUTZ
(1) ITW ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datengrundschutzverordnung (DSGVO) zu speichern.
(2) ITW ist darüber hinaus berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden an Dritte, insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Nutzung weiterzugeben
§ 24 ABTRETUNG
ITW ist ausdrücklich berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten und die für den Einzug erforderlichen Daten weiterzugeben. Dem Kunden ist bekannt, dass ITW Mitglied in Einkaufs- und Forderungsgemeinschaften ist.
§ 25 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / AUFRECHNUNGEN
Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
ITW ist ausdrücklich berechtigt für die Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen Subunternehmer einzuschalten.
§ 27 PREISLISTE
Die einzelnen Preisbedingungen richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von ITW für das Liefergebiet des Kunden im jeweils aktuellen Stand, die dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt sind und die für die einzelnen Länder unter folgenden Internetadressen eingesehen werden können: www.itw-befestigungssysteme.de (Deutschland), www.itw-austria.at (Österreich), www.itw-befestigungssysteme.ch (Schweiz).
§ 28 SONSTIGES
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von ITW.
(5) Die allgemeinen Lieferbedingungen finden solange auf die Vertragsbeziehung zwischen ITW und Kunden Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch ITW eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung schriftlich getroffen wurde.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.