AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
der ITW Befestigungssysteme GmbH (im Folgenden „ITW“ genannt)


§ 1 GELTUNGSBEREICH

 (1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung von ITW erfolgen.
 
 (2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen,insbesondere auf die Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art diese bezeichnet sind. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Lieferbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen o.Ä., die zur Unanwendbarkeit unserer Lieferbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen. Lieferungen durch ITW bedeuten zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass seine Geschäftsbedingungen, gleich wie diese lauten, in keinem Fall Vertragsbestandteil werden.
 
(3) Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
 

§ 2 REPARATURBEDINGUNGEN / FOS-BEDINGUNGEN

(1) Für Reparaturaufträge gegenüber ITW gelten ergänzend die Reparaturbedin- gungen von ITW, die unter www.itw-befestigungssysteme.de aufgeführt sind.

(2) Für FOS-Kunden gelten darüber hinaus ergänzend die FOS-Service- Bedingungen, die unter www.itw-befestigungssysteme.de aufgeführt sind.

(3) Die Regularien der Reparaturbedingungen von ITW sowie der FOS-Service- Bedingungen von ITW gehen – soweit sie Punkte der allgemeinen Lieferbedingungen von ITW betreffen und Abweichungen hiervon vorsehen – ausdrücklich vor. Ansonsten gelten die allgemeinen Lieferbedingungen von ITW.

§ 3 ANGEBOT / ANNAHME

(1) Werbung, Angebote unserer Mitarbeiter, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sowie sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.

(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber ITW ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.

§ 4 PREISE

(1) Alle unsere Preise gelten ab Lager, auch wenn eine Lieferung durch ITW verein- bart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Lager von ITW. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.

(2) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem; diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 ZAHLUNG

 
(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei ITW.
 
(2) ITW ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde gemäß den obigen Ausführungen mit dem Ausgleich der Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnung in Verzug befindet, ist ITW von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht, aus diesem Vertrag wie auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche von ITW gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich davon unberührt.

(3) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen ITW und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit ITW ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach unwiderruflicher Einlösung durch ITW als Erfüllung der Zahlung.

(4) Im Rahmen von vertraglichen Absprachen, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt haben, ist ITW berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende nachweisbare Rohstoffpreis- und/oder Lohnkosten-erhöhungen anteilsmäßig auf den Artikel, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung an den Kunden weiter zu belasten. Der Kunde erklärt mit der Bestellung diesbezüglich sein ausdrückliches Einverständnis.

§ 6 INKASSO / ABSCHLUSSVOLLMACHT

Dem Kunden ist bekannt, dass Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter von ITW weder eine Inkasso- noch eine Abschlussvollmacht besitzen.

§ 7 MUSTER

(1) Musterlieferungen von ITW sind innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung zur prüfen und bei Nichtgefallen kostenfrei innerhalb dieser Frist zurückzugeben.
 
(2) Musterlieferungen sind nur solche, die ausdrücklich von ITW als Musterlieferung bezeichnet werden.
 

(3) Bei einer Fristüberschreitung von 10 Tagen gilt bei Musterlieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen von ITW.

 

§ 8 RÜCKSENDUNGEN
 
 
Rücksendungen des Kunden erfolgen, soweit keine Vereinbarung mit ITW getroffen worden ist, ausdrücklich auf Gefahr des Kunden. ITW ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Rücksendungen anzunehmen.

 

§ 9 MINDESTAUFTRAGSWERT
 
(1) Der Mindestauftragswert je Bestellung ist der gültigen Preisliste unter www.itw- befestigungssysteme.de (Deutschland) bzw. www.itw-austria.at (Österreich) bzw. www.itw-befestigungssysteme.ch (Schweiz) zu entnehmen.
 

(2) Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes ist ITW berechtigt, ein zusätzliches Entgelt zu berechnen. Der Mindermengenzuschlag beträgt in diesem Fall pauschal € 20,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

§ 10 VERPACKUNGSGEBÜHREN 
 

ITW ist berechtigt, auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der aktuell gel- tenden Version, Gebühren dem Kunden zu berechnen. Eine Berechnung dieser Ge- bühren entfällt lediglich dann, wenn der Kunde nachweist, dass er die Voraussetzun- gen für den Entfall dieser Gebühren bei ITW erfüllt.

§ 11 BERATUNGSLEISTUNGEN

Etwaige Planungs- und/oder Beratungsleistungen von ITW werden nach bestem Wissen von ITW gegeben, ohne jeglichen rechtsverbindlichen Inhalt. Sie stellen keine eigenständigen Garantien und/oder Zusagen dar. Der Kunde verpflichtet sich, selbst vor der Bestellung zu prüfen, ob die Waren von ITW für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke geeignet sind. Eine rechtsverbindliche Fachberatung ist nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und ITW gegeben.

Wenn die Lieferung infolge von ITW schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Bedienungsanleitungen und Wartungshinweise – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 19, 21, 24 dieser Bedingungen.

§ 12 VERWENDUNG VON BILDMATERIAL, ABBILDUNGEN, ZEICHNUNGEN etc.

Die Verwendung von Bildmaterial, Abbildungen, Zeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von ITW gestattet. Insbesondere bei der Verwendung von Abbildungen, die kein Eigentum von ITW sind, wird eine Haftung durch ITW ausgeschlossen.

§ 13 LIEFERUNG

(1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kun-den vereinbart. Soweit ausnahmsweise verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von ITW beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie weitere etwaig erforderliche Papiere sowie auch dem etwaigen Eingang einer von ITW noch ausstehenden Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.
 
(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware bei ITW versandbereit gestellt wird.
 
(3) ITW ist es ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich ebenfalls Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
 
(4) ITW ist es ausdrücklich gestattet bei Befestigungselementen Mehr- oder Mindermengen von +10% bzw. -10% zu liefern. Eine Lieferung innerhalb dieser gestatteten Mehr- oder Mindermengen gilt insoweit als Erfüllung durch ITW.
 

(5) Entsteht dem Kunden wegen einer von ITW verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit ITW verbindlich vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Liefe- rung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet § 21 dieser Bedingungen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 14 HÖHERE GEWALT

 
In Fällen höherer Gewalt sowie bei Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen bei ITW und/oder bei Subunternehmern von ITW entfällt die Verpflichtung von ITW zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen.

Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins/Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich eventuell abzeichnende Verzögerungen wird ITW dem Kunden unverzüglich mitteilen.

§ 15 INHALT DER LIEFERUNG

ITW ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und der übliche Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen für den Kunden in zumutbarer Weise ausfallen.

 

§ 16 MUSTERFREIGABE
 

Sowie der Kunde gegenüber ITW Muster freigibt, sind sämtliche Lieferungen / Leistungen von ITW, die die Vorgabe des Musters erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.

 

§ 17 VERWENDUNGSZWECKVEREINBARUNG

Als Verwendungszweck zwischen dem Kunden und ITW ist der in der Auftragsbestätigung von ITW bestätigte Verwendungszweck vereinbart.

 

 
§ 18 SACHMÄNGELHAFTUNG
 
 
(1) Für Sachmängel haftet ITW unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelung gemäß nachfolgendem § 20 und § 22 – gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts § 18.
 
(2) Soweit ein Sachmangel der Lieferung vorliegt, ist ITW nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
 

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 
(4) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB durchzuführenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 

(5) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurde oder der Gegenstand der Lieferung in anderen Materialen eingebaut wurde. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Verbindung dem Gebrauch entspricht, der von Anfang an schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall sind bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Begutachtung nicht erkennbare Mängel die gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.

(6) ITW übernimmt keine Mängelhaftung insbesondere in folgenden Fällen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, nicht ord- nungsgemäße Wartung, sofern diese Fälle nicht von ITW zu verantworten sind.
 

(7) Weitere Ansprüche aus der Mängelhaftung bestimmen sich ausschließlich nach den Regelungen gemäß §§ 20 und 22 dieser Bedingungen.

§ 19 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) ITW behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zum Erhalt sämtlicher Zahlungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vor.
 
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für ITW vorgenommen, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen ITW nicht gehörenden Gegenständen vermischt und/oder verarbeitet, so erwirbt ITW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes von ITW zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung und/oder Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt an ITW die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile. ITW nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.
 
(3) Soweit eine Weiterveräußerung von gelieferten Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von ITW stehen, durch den Kunden erfolgt, tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten bereits jetzt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an ITW ab. ITW nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch von ITW jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht von ITW an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen, insbesondere wenn fällige Rechnungen, gleich welcher Art, nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen.
 
(4) Der Kunde ist verpflichtet, ITW auf Verlangen jederzeit ohne Einschränkung Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen:
 
a) Adressen seiner Kunden mit vollständiger Anschrift;

b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kun- den, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum von ITW steht.

(5) ITW verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert). In diesem Fall wird ITW auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, bis der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).

§ 20 SCHADENSERSATZ

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet ITW – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur in folgenden Fällen:

– bei Vorsatz,

– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

– im Rahmen einer Garantiezusage,

– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ITW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 21 EXPORT

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches er die Produkte einführt, zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die  von ihm eingeführten Produkte keine Rechtsverletzung der Gesetze in diesem Land darstellen.

(2) Der Kunde hat die hierfür ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vollkommen selbständig einzuholen.

§ 22 VERJÄHRUNG

 

(1) Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 20 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(2) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(3) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß § 20 dieser Bedingungen.

§ 23 DATENSCHUTZ

 

(1) ITW ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datengrundschutzverordnung (DSGVO) zu speichern.

(2) ITW ist darüber hinaus berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden an Dritte, insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Nutzung weiterzugeben

§ 24 ABTRETUNG 

ITW ist ausdrücklich berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten und die für den Einzug erforderlichen Daten weiterzugeben. Dem Kunden ist bekannt, dass ITW Mitglied in Einkaufs- und Forderungsgemeinschaften ist.

§ 25 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / AUFRECHNUNGEN

 

Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

§ 26 SUBUNTERNEHMER

ITW ist ausdrücklich berechtigt für die Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen Subunternehmer einzuschalten.

§ 27 PREISLISTE

 

Die einzelnen Preisbedingungen richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von ITW für das Liefergebiet des Kunden im jeweils aktuellen Stand, die dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt sind und die für die einzelnen Länder unter folgenden Internetadressen eingesehen werden können: www.itw-befestigungssysteme.de (Deutschland), www.itw-austria.at (Österreich), www.itw-befestigungssysteme.ch (Schweiz).

§ 28 SONSTIGES

 

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von ITW.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz von ITW zuständige Gericht.
 
(3) Es findet ausschließlich formales und materielles deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.
 
(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 

(5) Die allgemeinen Lieferbedingungen finden solange auf die Vertragsbeziehung zwischen ITW und Kunden Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch ITW eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung schriftlich getroffen wurde.

 

§ 29 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen,  so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.